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Das mag ich nicht- Richtig umtauschen!

 

Der Weihnachtsmann war bereits im Kindergarten, im Einkaufszentrum und im Döner-Laden bei uns um die Ecke. 

Außerdem sieht unser Stamm-Obdachlosenzeitungsverkäufer Hanno mit seiner blinkenden Weihnachtsmütze zur Zeit so täuschend echt wie der Weihnachtsmann aus, dass kein Kind in unserem Haushalt meine hanebüchenen Erklärungsversuche noch glaubt. Hanno raucht Selbstgedrehte. Da kam ich etwas ins Schleudern und faselte was von Räuchermännchenfiguren aus dem Ergebirge.

Naja, deswegen setzen wir seit diesem Jahr auf das eher öffentlichkeitsscheue Christkind und bisher bin ich Fan.

 

 

Unser Sohn wünscht sich Folgendes vom CHRISTKIND:

 

- Alles neu was kaputt gegangen ist

- 21 echte Einhörner

- einen gemeinen Ritter, der auf Pferde trampelt

- einen Mond, der so aussieht: Es folgt eine verstörende Zeichnung die absolut nichts mit einem mir bekannten Mond gemein hat.

- Einen Elefanten, der in einem blauen Haus wohnt

 

Ich bezweifle, dass das Christkind seine Wünsche erhören wird. 

 

Sicherheitshalber haben wir ein paar deutlich langweiligere Geschenke besorgt und hoffen auf kindliche Akzeptanz.

 

Was tun wir aber, wenn alle Kinder heulend unter dem Baum zusammenbrechen und die ganze schöne Weihnachtsstimmung zu kippen droht?




Natürlich erklären wir unseren undankbaren Kindern verständnisvoll aber bestimmt, dass das Leben kein Wunschkonzert ist und man einem geschenkten Gaul...ach, ihr wisst was ich meine. 

Kann man Geschenke umtauschen und bekommt man dann sein Geld zurück? 

Kurz?

Nein. 

 

Seit der Online-Versandhandel in unser aller Leben getreten ist, spielen sich in Deutschlands Fußgängerzonen zum Teil tumultartige Szenen ab. Ausgelöst werden sie von Kunden, die von ihrem "14-tägigen Rückgaberecht" Gebrauch machen wollen und der Verkäuferin ihre unlängst im Laden erworbenen, nicht mehr ganz frischen Artikel auf den Verkaufstresen werfen. Eine Gutschrift akzeptieren sie nicht und sie möchten auch sofort den Geschäftsführer sprechen. Auf die Frage "Wissen Sie eigentlich wer ich bin" hat auch kein Mensch eine Antwort und die Ankündigung "Hier war ich das letzte Mal!" erleichert das Verkaufspersonal sichtlich. 

 

Es gibt kein gesetzlich verankertes 14-tägiges Widerrufsrecht für Waren, die wir in Geschäften gekauft haben. Wir haben kein Recht, einwandfreie Geschenke in den Einzelhandel wieder zurückzutragen, weil sie uns nicht gefallen. Das ist schade, ist aber so.

 

Genauso war es unfair, dass meine Mutter neulich ihren einwandfreien (ersten) Ebay-Kauf ultra-schlecht bewertete. "Gefällt mir nicht gut" ist nicht die Schuld des Ebay-Verkäufers! Aber das greife ich mal zu einem anderen Zeitpunkt auf.

 

Geschenke aus dem Internet

Der Eindruck, man könne alles was man gekauft hat einfach so wieder zurückgeben, ist vor allem durch den Online-Handel entstanden und damit durch die Vorschriften der  §§312 ff. BGB.

Dort steht, dass man ein 14-tägiges Rückgaberecht hat (§ 355 BGB) wenn man einen "Fernabsatzvertrag" geschlossen hat. 

Einen solchen Vertrag hat man, vereinfacht gesagt, immer dann geschlossen wenn man als "Normalo" etwas bei einem Unternehmer am Telefon, im Internet, per Post oder per Fax bestellt. Dieses Recht soll den Nachteil ausgleichen, dass man im Gegensatz zu einem Kauf in einem Laden die Sachen ja nicht anfassen, beschnuppern, anprobieren, anschauen, durchblättern, vergleichen, schütteln, drehen und wenden konnte. Das kann man dann in Ruhe nach Feierabend tun. Wenn man das Produkt dann doch nicht so gerne leiden mag, dann schickt man es eben zurück. 

 

Wenn das Geschenk mehr als 40,00 € gekostet hat, muss man nicht mal die Kosten für den Rückversand selber zahlen. DAS, meine Lieben, ist der Grund, warum Sachen online so oft 39,99 € kosten 

Wenn man mehrere Artikel zurückschickt, die zwar zusammen mehr als 40,00 € kosten, aber jedes Teil einzeln unter 40,00 € bleibt, muss man das Rückporto allerdings selbst bezahlen.

 

Das Widerufsrecht gilt im Übrigen dann nicht, wenn etwas extra für Euch angefertigt wurde. Unser Fotokalender vom verregneten Dänemark-Katastrophen-Urlaub ist zwar alles andere als schön und niemand will das Ding ernsthaft an der Wand haben, es ist aber nach "Kundenspezifikation" angefertigt, also muss ich ihn behalten. Und daraus Papierflieger basteln.

 

Geschenke aus der Fußgängerzone in Schnarup-Thumby - ein echter Ort in Schleswig-Holstein 

Wenn das Christkind den lieben Kleinen das Playmobil-Piratenschiff unter den Baum gelegt hat und die Oma am 2. Weihnachtsfeiertag mit einem zweiten Schiff daherkommt, dann kann sie es nur in einem Geschäft wieder zurückgeben, wenn

 

1. der Laden, meist in Form von seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), freiwillig Sonderrechte für seine Kunden angeboten hatte ("Kauf ohne Risiko"; "Bei Nichtgefallen Geld zurück" etc.)

2. oder das Geschenk einen Mangel hat.

 

  "Kauf ohne Risiko" 

Wurde beim Kauf nichts vereinbart -weder durch eine Werbung im Laden, auf dem Kassenzettel oder individuell mit dem Verkäufer - dann hat man kein Recht auf Umtausch oder "Geld zurück". Eine Gutschrift wäre reine Kulanz. Einwandfreie Ware kann man also nur zurückgeben, wenn der Händler einem diese Möglichkeit auch tatsächlich einräumt. 

  

Wie man eine individuelle, mündliche Absprache mit den Verkäufer im Verkaufsgespräch letztendlich beweisen kann, steht auf einem anderen Blatt. Sowas sollte man immer schriftlich festhalten, damit man sich im Geschäft im Fall des Falles auch daran "erinnert". 

 

Grundsätzlich muss sich die Ware bei so einer Rückgabe in einen "verkaufsfähigen" Zustand befinden. Ob die Verpackung dazugehört hängt vom Produkt ab. 

 

Wenn es eine besondere Absprache oder ein Sonderrecht seitens des Einzelhandels also nicht gibt, dann kann man die einwandfreie Ware nicht zurückgeben, nur weil man sie nicht mehr will, sie einem nicht mehr gefällt oder man sie woanders billiger gesehen hat. 

 

Mangelhafte Ware - Das Geschenk ist zwar echt bombe, aber kaputt.

Wenn das Badewannenschiff von Oma nun aber total schiefe Segel hat oder nicht schwimmt, dann ist das ein Mangel und den muss man nicht dulden. Man hat ein sogenanntes gesetzliches Gewährleistungsrecht. Das kann ein Verkäufer (eigentlich) nie ausschließen. 

Tritt innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf ein Mangel auf, hat man ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Tritt er in den ersten 6 Monaten auf, wird automatisch angenommen, dass das Ding schon bei Kauf im Eimer war, also muss man nicht so sehr diskutieren ob man damit vielleicht falsch umgegangen ist. 

Geld zurück gibt es trotzdem aber nicht automatisch. 

Der Verkäufer darf (im Regelfall) zweimal tauschen/reparieren/nachliefern wenn er möchte, dann erst kann man den Kaufvertrag rückgängig machen und das Geld zurückverlangen. Das steht in Juristendeutsch rund um den § 476 BGB . 

 

Reduzierte Ware ist (keinesfalls grundsätzlich!) vom Umtausch ausgeschlossen

Mangelhafte Geschenke kann man übrigens auch dann zurückgeben wenn auf dem Preisschild dick und fett draufsteht "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen". Vom kulanten Umtausch wegen "Gefällt mir nicht" schon, aber unser Gewährleistungsrecht ist nicht ausgeschlossen. Uns ist es egal warum ein Händler etwas günstiger verkauft, billige Geschenke müssen trotzdem heil sein. 

Oben erwähnte ich bereits, dass man das gesetzliche Gewährleistungsrecht eigentlich nicht ausschließen kann. Hat man das Playmo-Schiff aber nur deswegen billiger bekommen, weil das Segel schief war, dann kann man seine Rechte natürlich nicht wegen eines schiefen Segels einfordern und im Laden Sturm laufen. Logisch. 

Das ist quasi die einzige wichtige Ausnahme von der Regel: Kenntnis des Mangels beim Kauf schließt die Gewährleistung für diesen Mangel aus.

 

Garantie?

Was hat nun die Garantie damit zu tun? 

Eine Garantie hat man im Leben nicht. Auf nix. Jedenfalls nicht automatisch. 

Wenn man aber eine Garantie von jemandem für etwas bekommen hat, dann muss sich derjenige auch daran halten. 

Eine solche freiwillige Zusicherung des Verkäufers (je nachdem auf was und wie lange er die Garantie gegeben hat) ist also quasi ein Bonbon obendrauf auf unsere gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie ist kein Ersatz. Gut für uns.

 

Fazit:

Der Online-Handel hat einen klaren Vorteil was die Rückgabe von Geschenken anbelangt, denn man darf sie 14 Tage nach Erhalt einfach so wieder zurückschicken und bekommt sein Geld zurück. Das finanzielle Risiko, wenn der Pullover dem Beschenkten nicht passt, ist also gering, man kann ihn ja zurückschicken.

Aber nur 14 Tage. Das ist der Grund warum die Online-Händler eine Woche vor Weihnachten so überrannt werden. Die Feiertage zählen übrigens nicht mit. Nur Werktage. Auch Samstage sind Werktage.

 

Der Kauf im Laden ist schön, weil man erstens die lokale Wirtschaft unterstützt und zweitens das Ganze auch schonmal in der Hand hatte. Blöde Überraschungen beim Öffnen von Versandpaketen -wer kennt sie nicht- bleiben also aus. Vergibt der Verkäufer freiwillig Umtauschrechte oder sogar "Geld-zurück"-Rechte, hat man keinerlei Nachteile gegenüber der Online-Bestellung.

 

Schwieriger ist es nur dann, wenn man einwandfreie Geschenke ohne solche freiwilligen Zusicherungen des Umtausches nicht mehr haben will: dann gibt es nur Kulanz des Verkäufers oder eben nüschd.

 

So. Ich gehe jetzt mal die 21 Einhörner in unserem Garten füttern und hoffe, ihr müsst kein einziges Geschenk umtauschen.

Gute Nacht!

***Ihr findet mich auch bei facebook als Juramama***

 

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